Satzung

pdf  Satzung des IBM Klub Berlin - Stand 06.09.2006 (PDF-Download)
 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Vereinstätigkeit / Spartenaktivitäten
§ 5 Dachverbände
§ 6 Vereinsregister
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Entstehen der Mitgliedschaft / Anerkennung der Satzung
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Mitgliedsbeitrag
§ 12 Eintrittsgelder und sonstige Gebühren
§ 13 Organe
§ 14 Vorstand
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
§ 16 Erweiterter Vorstand
§ 17 Mitgliederversammlung
§ 18 Ältestenrat
§ 19 Satzungsänderungen
§ 20 Ordnungsmaßnahmen
§ 21 Auflösung des Vereins




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "IBM Klub Berlin e.V.“. Der IBM Klub Berlin e.V. ist ein
selbständiger Verein der nicht eingetragenen „Gemeinschaft der IBM Klubs
Deutschland“, die ihren Sitz in Stuttgart hat.

2. Der IBM Klub Berlin e.V. hat seinen Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der IBM Klub Berlin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des IBM Klub Berlin e. V. ist die Förderung des Sports, der Kunst, der Kultur,
der Bildung, und der Musik; insbesondere auch für Kinder und Jugendliche.
Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch die Betätigung in sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen sowie die Förderung derselben, das Abhalten von
Fortbildungskursen und Vorträgen, das Singen in einem Chor u.ä. und durch
Aktivitäten, die die körperliche und geistige Gesundheit fördern.

2. Politisch, gewerkschaftlich oder weltanschaulich orientierte Zwecke sind
ausgeschlossen.


§ 3 Mittelverwendung

1. Der IBM Klub Berlin e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des IBM Klub Berlin e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des IBM Klub Berlin e.V.
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Vereinstätigkeit / Spartenaktivitäten

1. Der IBM Klub Berlin e.V. erfüllt seinen Zweck überwiegend über die Durchführung
sogenannter Spartenaktivitäten.

2. Die Durchführung dieser Spartenaktivitäten ist Aufgabe der einzelnen Sparten.
Die Sparten sind unselbständige Teile des IBM Klub Berlin e.V.. Sie sind jedoch in
der Gestaltung und Durchführung des bei ihrer Gründung festgesetzten Programms
frei, sofern es dem unter § 2 geregelten Zweck und den allgemeinen Vorgaben des
Vorstandes nicht widerspricht. Rechtsgeschäfte für den Verein und für die Sparten
kann jedoch nur der Vorstand abschließen, dazu gehört z.B. unter anderem auch die

Teilnahme an Wettkämpfen, der Beitritt zu Verbänden, das Anmieten von Räumen,
die Anstellung und das Beschäftigen von Personal, u.v.a.m.

Entscheidungen, die außergewöhnlich hohe Ausgaben nach sich ziehen, sind vorher
mit dem Vorstand abzustimmen, wobei die absolute Höhe dieser Ausgaben nach
Mitgliederanzahl und Beitragsaufkommen der Sparten vom Vorstand festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme eines Mitglieds in eine Sparte entscheidet die Spartenleitung,
wobei bei Kapazitätsengpässen Wartelisten anzulegen sind. Sind Kapazitätsengpässe
abzusehen, ist der Vorstand rechtzeitig zu informieren. Für die Aufnahme und den
Ausschluß gelten die gleichen Grundsätze wie für die Klubmitgliedschaft
(vgl. §§ 7 – 11). Eine Mitgliedschaft in mehreren Sparten ist zulässig.

4. An Spartenaktivitäten dürfen ausschließlich Klubmitglieder teilnehmen. Die
Spartenleitungen haben die Pflicht, im Einzelfall die Mitgliedschaft eines Teilnehmers
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Sie haben die Pflicht und das Recht, Nicht-
mitglieder zum Beitritt aufzufordern bzw. von den Spartenaktivitäten auszuschließen.

5. Die Sparten können eigene Kassen und Bankkonten führen. In diesem Fall haben
sie Kassenprüfer zu bestellen. Die Entlastung wird in einer Spartenversammlung von
den Spartenmitgliedern vorgenommen. Spartenvermögen, dass sich z.B. aus
Beiträgen und Klubzuschüssen sowie aus Spenden zusammensetzt, für die eine
Spendenbescheinigung auszustellen ist, ist Klubvermögen.

6. Die Spartenmitglieder wählen im Turnus von zwei Jahren einen Spartenleiter,
einen stellvertretenden Spartenleiter und bei Bedarf einen Kassenführer. Die Wahl
der Mitglieder der Spartenleitung erfolgt durch die Spartenversammlung.
Der Spartenleiter ist automatisch Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Stellvertretende Spartenleiter haben im Falle der Verhinderung des Spartenleiters
volles Vertretungsrecht im erweiterten Vorstand.


§ 5 Dachverbände

1. Der IBM Klub Berlin e.V. ist Mitglied mehrerer gemeinnütziger Verbände, deren
Satzungen er anerkennt.

2. Insbesondere anerkennt der IBM Klub Berlin e.V. die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung, etc.) des
Landessportbundes Berlin e.V., seiner Verbände und der örtlichen Fachverbände.


§ 6 Vereinsregister

Der IBM Klub Berlin e. V. ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 20088 Nz
eingetragen.


§ 7 Mitgliedschaft

1. Mitglied des IBM Klub Berlin e.V. kann jede natürliche Person werden, wie auch
jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts

2. Neue Mitglieder können durch die Spartenleitungen sowie durch jedes andere
ordentliche Mitglied vorgeschlagen werden.

3. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.


§ 8 Entstehen der Mitgliedschaft / Anerkennung der Satzung

1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beschluß des Vorstandes (Aufnahme).
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist dem abgelehnten Bewerber schriftlich
mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung einer vom erweiterten Vorstand nach
Höhe und Modus festgelegten Aufnahmegebühr.

3. Mit dem Entstehen der Mitgliedschaft anerkennt das Mitglied die Satzung des
IBM Klub Berlin e.V..

4. Das Mitglied verpflichtet sich, dem Klubvorstand jede Änderung seiner Anschrift
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ebenso die Änderung seines Bankkontos
Entstehende Kosten werden dem Mitglied belastet.


§ 9 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder des IBM Klub Berlin e.V. haben das Recht, an allen Aktivitäten und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Ein Mitglied eines anderen IBM Klub kann bei vorübergehendem Aufenthalt in der
Region Berlin das Angebot des IBM Klub Berlin e.V. im Rahmen der vorhandenen
Möglichkeiten in Anspruch nehmen.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Streichung
der Mitgliedschaft.

2. Der freiwillige Austritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Er muss
spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Das kündigende Mitglied ist verpflichtet, am Ende der Mitgliedschaft den
Mitgliedsausweis zurückzugeben.

3. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist
nur bei unehrenhaftem und/oder einem den Verein schädigenden Verhalten sowie bei
groben Verstößen gegen diese Satzung bzw. die vom IBM Klub Berlin e.V.
anerkannten sonstigen Satzungen möglich.

In der über den Ausschluß entscheidenden Sitzung des Vorstandes ist eine schriftlich
eingehende Stellungnahme des Mitglieds zu verlesen.

Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.

Er ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet.
Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem IBM Klub Berlin e.V.
bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem
betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf Begleichung
bestehender Forderungen gegen das frühere Mitglied.


§ 11 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.

2. Der Vorstand legt die Höhe des jährlichen Einzelbeitrages (Regelbeitrag) fest.
Dabei orientiert er sich an den Klubbeiträgen der IBM Klubs Deutschland.

3. Die Neufestsetzung von Beiträgen sowie erforderlich werdende Umlagen bei
dringenden Investitionen, werden vom Vorstand in Abstimmung mit dem erweiterten
Vorstand festgelegt.

4. Ehrenmitglieder können auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes von der
Beitragspflicht befreit werden.

5. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.01. eines Jahres fällig. Die Zahlung erfolgt
einmal jährlich im Abbuchungsverfahren zum 15.02. des Geschäftsjahres.
Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres,
so wird der halbe Jahresbeitrag fällig.
Bei Austritt aus dem Verein erfolgt keine Erstattung bereits gezahlter Beiträge.


§ 12 Eintrittsgelder und sonstige Gebühren

1. Für Veranstaltungen des IBM Klub Berlin e.V. und sonstige Aktivitäten können vom
Vorstand Eintrittsgelder oder Gebühren erhoben werden.

2. Soweit einzelne Sparten über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Beiträge oder
Gebühren für Spartenveranstaltungen verlangen, müssen diese mit dem Vorstand
abgestimmt sein. Sie dürfen ausschließlich der ordnungsgemäßen Unterhaltung der
Spartenaktivitäten unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Regelungen des § 2 dienen.


§ 13 Organe

Die Organe des IBM Klub Berlin e.V. sind:

1. Der Vorstand (§§ 14 und 15)

2. Der erweiterte Vorstand (§ 16)

3. Die Mitgliederversammlung (§ 17)

4. Der Ältestenrat (§ 18)


§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand des IBM Klub Berlin e.V. besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden

2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem/der Kassenwart/in

4. dem/der Schriftführer/in

5. dem/der Spartenwart/in

6. dem/der Zeugwart/in (Haus, Hof, Technik)

7. dem/der Pressewart/in

Durch die Wahl müssen zumindest die Posten 1. – 3. besetzt werden können.

2. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden, es
sei denn, die einzelnen Posten können nicht besetzt werden, ausgenommen die
Positionen 1. – 3.

3. Der Vorstand wird in der Regel auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

4. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Dabei hat jedes volljährige Mitglied Stimmrecht, wobei jedes Vorstandsmitglied
einzeln gewählt wird. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied, das dem Verein mindestens zwei Jahre angehört.

5. Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes wird in einer Sitzung des
erweiterten Vorstandes ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus
maximal drei Mitgliedern, aus deren Mitte der Wahlleiter gewählt wird, der auch in der
Mitgliederversammlung die Wahl leitet. Diesem Wahlausschuss können im Vorfeld
der Wahl Kandidatenvorschläge zugeleitet werden.

6. Wahlen:

a) Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel.

b) Als gewählt gilt, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint.

c) Mitgliedern, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, kann der Vorstand das Stimmrecht entziehen.

d) Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.

e) Sofern für ein Amt nur ein Vorschlag vorliegt, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn kein Widerspruch vorliegt.


7. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus
dem Verein.

In diesem Fall und im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstand,
nicht jedoch aus dem Verein, kann der Vorstand das freigewordene Amt bis zur
nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.


§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für die satzungsmäßige Durchführung aller Aktivitäten des
IBM Klub Berlin e.V. verantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des
Vermögens des IBM Klub Berlin e.V., das seiner Obhut unterstellt ist.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung. Wünsche der
Geschäftsleitung der IBM Deutschland GmbH sind angemessen zu berücksichtigen,
sofern hierdurch der in § 2 festgelegte Vereinszweck nicht gefährdet wird.

3. Der Vorstand tritt in angemessenen Abständen in Sitzungen zusammen, die vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit, wobei
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein muß. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die Stimme des Sitzungsleiters.

Zu Sitzungen des Vorstandes können Dritte zur Beratung, Information oder Anhörung
vom Sitzungsleiter eingeladen werden. Stimmrecht kann an Dritte nicht übertragen werden.

4. Eilbedürftige Entscheidungen, die für den IBM Klub Berlin e.V. nicht von
grundsätzlicher Bedeutung sind, können von mindestens drei Vorstandsmitgliedern
telefonisch beschlossen werden. Derartige Beschlüsse müssen auf der folgenden
Vorstandssitzung protokolliert werden.

5. Der Vorstand bereitet darüber hinaus die Sitzungen des erweiterten Vorstandes
vor und beruft diese unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Sitzungen sind
nicht öffentlich.

Der Vorstand führt die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes aus.

6. Der Vorstand ist ferner verantwortlich für die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
die Buchführung, die Erstellung eines Jahresberichts und einer Jahresplanung.
Weiterhin ist er verantwortlich für eine korrekte, fristgemäße Steuererklärung und
deren Vorlage beim zuständigen Finanzamt.

7. Der Vorstand kann definierte Einzelaufgaben an Mitglieder delegieren; in diesen
Fällen bleibt die Verantwortung beim Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten
Einzelfällen die Leistung von Arbeitsstunden von den Mitgliedern verlangen.
Hierbei legt er die Modalitäten von Fall zu Fall fest.

8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; Auslagen werden jedoch vergütet. Dabei ist
der Vereinszweck stets zu berücksichtigen.

9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Vorstandsmitglieder.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der IBM Klub Berlin e.V. durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten, wobei mindestens einer dieser Vertreter der
1. Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Kassenwart sein muss.

Die Haftung des Vorstandes für Handlungen und Verpflichtungen, die er für den
Verein ausübt oder eingeht, ist auf das Vermögen des IBM Klub Berlin e.V.
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Personen, die im
Auftrag des Vorstandes handeln.


§ 16 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Spartenleitern.

2. Der erweiterter Vorstand nimmt den Jahresbericht und den Haushaltsplan
entgegen und bestellt die Kassenprüfer. Er nimmt den Kassenprüfungsbericht zur
Kenntnis. Über die Entlastung des Vorstandes entscheiden die Spartenleiter.

3. In begründeten Fällen kann er den Vorstand zum Rücktritt auffordern und
Neuwahlen einleiten.

4. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der
erschienen Mitglieder gefaßt. Im übrigen gilt § 15 Nr. 3 Satz 3 entsprechend.


§ 17 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins,
soweit diese nicht durch diese Satzung dem Vorstand oder dem erweiterten
Vorstand übertragen worden sind.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel alle drei Jahre vom
Vorstand einberufen werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die
Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des IBM Klub Berlin e.V. oder mit Rücksicht
auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält sowie, wenn die Einberufung
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe gefordert wird.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen zu berufen. Die Berufung kann per Post oder mittels anderer
geeigneter Medien erfolgen.

Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung bezeichnen.

Anträge zum Gegenstand der Beschlußfassung müssen spätestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Verspätet eingehende
Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hierfür sind
dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche
nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem in der Versammlung zu bestimmenden
Leiter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

6. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
Nichtmitgliedern kann nach Anmeldung beim Versammlungsleiter die Anwesenheit
gestattet werden. Beim Betreten des Versammlungslokals ist der Mitgliedsausweis
auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sollen nach
Möglichkeit an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der volljährigen Mitglieder gefaßt, soweit sich nicht aus
dieser Satzung oder Gesetz etwas anderes ergibt.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der
Anwesenden sowie bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist schriftlich und
geheim abzustimmen. In diesem Fall ist ein Wahlausschuß aus der Mitte der
Mitgliederversammlung zu bilden.

8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse,
ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere
Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die
ganze Niederschrift.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 18 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus drei bis fünf Personen, die nicht dem Vorstand und
dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Ältestenrates
benennen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

2. Die Mitglieder des Ältestenrates werden vom erweiterten Vorstand ernannt.

3. Es ist die Aufgabe des Ältestenrates, über Beschwerden gegen den Vorstand
oder einzelne Vorstandsmitglieder zu befinden. Ferner soll er Streitigkeiten einzelner
Mitglieder untereinander prüfen und schlichten.

4. Seine Entscheidungen sind endgültig.

5. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen und dem Vorstand vorzulegen.

6. Die Mitglieder des Ältestenrates sollen das 40. Lebensjahr vollendet haben und
dem Klub mindestens fünf Jahre angehören.


§ 19 Satzungsänderungen

1. Änderungen dieser Satzung können vom erweiterten Vorstand unter folgenden
Voraussetzungen beschlossen werden:

a) Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder des erweiterten Vorstandes

und

b) Zustimmung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder
des erweiterten Vorstandes

2. Ein satzungsändernder Beschluß darf nur gefaßt werden, wenn zu der Sitzung des
erweiterten Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14
Tagen und unter Hinweis auf den Gegenstand der Beschlußfassung eingeladen wurde.
Die von der Änderung betroffenen Passagen der Satzung sollen der Einladung
beigefügt werden.

3. Änderungen dieser Satzung, die aufgrund von Beanstandungen durch das
Vereinsregister oder das Finanzamt erforderlich werden, können vom Vorstand mit
einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschlossen werden. § 19 Nr. 2 gilt in diesem
Fall nicht.


§ 20 Ordnungsmaßnahmen

Der Vorstand kann Ordnungsmaßnahmen (mündliche oder schriftliche Verweise)
gegen jedes Mitglied, das gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des IBM
Klub Berlin e.V. schädigt, aussprechen.


§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des IBM Klub Berlin e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die
Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß zur Auflösung bedarf einer
Mehrheit von ¾ der erschienenen volljährigen Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß
§ 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des IBM Klub Berlin e.V. dem gemeinnützigen
IBM Klub Böblingen e.V. zu, der es für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke,
nämlich der Förderung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.